07.02.2016 18:43
Fotorechte und Social Media
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte –besonders in sozialen Netzwerken – und bringt mehr Aufmerksamkeit. Aber Fotos zu veröffentlichen kann auch viel Ärger bringen, für Privatleute und auch für Berufsfotografen.
Veröffentlichungen von fremden Bildern können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht verstoßen. Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem sein Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden. Hier hilft es übrigens auch nicht, dass zumindest die Quelle mit einem Copyright o. ä. des Bildes angegeben wird.
Fotos, Grafiken und Videos und alle sonstigen Materialien müssen also vor ihrer Verwendung auf Social-Media-Plattformen grundsätzlich auf die Rechte anderer hin überprüft werden. Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden und haften.
Auf Social-Media Plattformen kann das teilen von Inhalten zu urheberrechtlichen Problemen führen. Wer beispielsweise einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass diese inklusive Vorschaubild in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen.
Ein großes Problem gibt es besonders für Berufsfotografen bei Facebook. Fotografen verlieren bei Facebook ihre exklusiven Nutzungsrechte an den eigenen Fotos. Es wird zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht an Facebook übertragen, der Fotograf hat aber dann ein Problem, wenn er die Nutzungsrechte an den Bildern exklusiv an einen Kunden übertragen will. Ausführlich erklärt dies der Rechtsanwalt Tobias Röttger in einem Fachartikel.
Veröffentlichungen von fremden Bildern können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht verstoßen. Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem sein Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden. Hier hilft es übrigens auch nicht, dass zumindest die Quelle mit einem Copyright o. ä. des Bildes angegeben wird.
Fotos, Grafiken und Videos und alle sonstigen Materialien müssen also vor ihrer Verwendung auf Social-Media-Plattformen grundsätzlich auf die Rechte anderer hin überprüft werden. Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden und haften.
Auf Social-Media Plattformen kann das teilen von Inhalten zu urheberrechtlichen Problemen führen. Wer beispielsweise einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass diese inklusive Vorschaubild in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen.
Ein großes Problem gibt es besonders für Berufsfotografen bei Facebook. Fotografen verlieren bei Facebook ihre exklusiven Nutzungsrechte an den eigenen Fotos. Es wird zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht an Facebook übertragen, der Fotograf hat aber dann ein Problem, wenn er die Nutzungsrechte an den Bildern exklusiv an einen Kunden übertragen will. Ausführlich erklärt dies der Rechtsanwalt Tobias Röttger in einem Fachartikel.