27.05.2021 22:47

Haftung des Pferdepensionsbetreibers

In einem Urteil vom 16.02.2021 (Az. 3 U 6-17) entschied das Brandenburgische OLG, dass ein Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe zu haften hat. Im konkreten Fall schlossen die Pferdepensionsbetreiberin und der Halter eines 1,5-jährigen Junghengstes einen Pferdeeinstellungsvertrag ab, nach welchem sich der Pferdepensionsbetreiber zur Bereitstellung eines Platzes in der Fohlenherde, zur Robusthaltung und zur Fütterung des Junghengstes verpflichtete. Im Zuge der Eingliederung in die Gruppe erlitt der Junghengst aufgrund von Rangordnungskämpfen starke Verletzungen. Daraufhin erhob der Halter des Junghengstes eine Schadensersatzklage gegen die Pferdepensionsbetreiberin.

Das OLG Brandenburg stellte – in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung – fest, dass es sich bei dem Einstellvertrag nicht um einen Mietvertrag sondern vielmehr um einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB handelte. Eine grundlegende Pflicht aus dem Verwahrvertrag ist es aber auch, dass das Pferd unbeschadet wieder zurückgegeben werden muss. Eine unbeschadete Rückgabe konnte aber aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht mehr erfolgen und im konkreten Fall hatte die Pferdepensionsbetreiberin dies auch verschuldete, so führte der Sachverständige aus: „Wie hier verfahren worden ist, dass das Pferd einfach auf die Koppel gelassen wurde, so verfährt man üblicherweise nicht. Das wird zwar öfters so gehandhabt, das ist aber sträflicher Leichtsinn.“ Durch richtiges Verhalten hätten die Verletzungen – juristisch: die Schäden – vermieden werden können. Daher haftet die Pferdepensionsbetreiberin für den Schaden.
Diese Entscheidung des Brandenburgischen OLG ist nicht an allen Stellen neu, führt aber nochmals vor Augen, dass es sich bei dem Pferdeeinstellvertrag nicht einfach nur um einen Mietvertrag handelt, wenn dabei auch Pflege und Obhut erbracht wird – beispielsweise Füttern, Misten, etc. – und dass Pferdepensionsbetreiber bei Missachtung der üblichen Sorgfalt für entstandene Schäden haften können.

Textquelle: https://www.blts.de/update-pferderecht-haftung-des-pferdepensionsbetreibers-bei-fehlerhafter-eingliederung-in-eine-bestehende-herde/?fbclid=IwAR0I-By6S-QbIAbFurRJr15ueF43QsSy4lom3lrV61Bicd3dMx6hEVIcWO0