26.03.2020 21:55

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

ACHTUNG, WICHTIG! BRIEF VON DER FN
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sehr geehrte Damen und Herren Vereinsvorstände,
die Coronakrise bringt uns alle in die schwierigste Situation seit Bestehen der Bundesrepublik. Aus diesem Grund hat Ihr Landespferdesportverband der Deutschen Reiterlichen Vereinigung gestattet, Sie im Einzelfall zu wichtigen und dringenden Themen rund um Corona direkt anzuschreiben und zu informieren. Von dieser Möglichkeit mache ich heute erstmals Gebrauch, nachdem uns heute eine wichtige Information erreicht hat. Bitte entnehmen Sie weiteres unserer Meldung, siehe unten. Ich danke Ihnen aufrichtig für all die Mühen, die Sie für Ihre Mitglieder und Kunden und für die Pferde und Ponys auf sich nehmen. Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Durchhaltevermögen – und natürlich Gesundheit!
Mit freundlichen Grüßen Soenke Lauterbach, Generalsekretär und Vorsitzender des Vorstandes

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Unternehmen müssen Antrag noch am 26. März 2020 einreichen
Warendorf (fn-press). Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) teilt mit, dass Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, sich die Sozialversicherungsbeiträge für März bis Mai 2020 unter bestimmten Umständen stunden lassen können. Wichtig: Um die Stundung noch für März zu erreichen, muss der Antrag noch am Donnerstag, 26. März, formlos bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.
Wenn Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise geraten, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Den Musterantrag für die Stundung senden wir im Anhang mit. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. (Quelle: IHK Region Stuttgart)