19.05.2018 10:37
Maut für Pferdetransporter 1.Juli 2018
Waren zunächst nur Lkw ab 12 Tonnen betroffen, wurde am 2015 das zulässige Gesamtgewicht auf 7,5 Tonnen gesenkt. Mit der jüngsten Gesetzesänderung im März 2017 fiel außerdem das Ausschließlichkeitsmerkmal weg, das in vielen Fällen eine Ausnahmeregelung bei Pferdetransportern ermöglichte. Die alte Version von §1, nach dem „alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind“, hatte dazu geführt, dass allein das Vorhandensein eines Wohnabteils eine Mautbefreiung bewirken konnte.
Die Neufassung 2017 (ohne „ausschließlich“) schränkt diese Möglichkeit weiter ein und hatte zur Folge, dass seit letztem Jahr zahlreiche Pferdetransporter angehalten und zur Kasse gebeten wurden. Laut Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr auf einen konkreten Fall muss ein Wohnabteil mindestens 50 Prozent der Nutzfläche ausmachen, um glaubhaft zu machen, dass es nicht vorrangig um Gütertransport geht.
„Sollte das der Fall sein, ist es am einfachsten, sich bei Toll Collect als nicht-mautpflichtig registrieren zu lassen. Dann fährt man relativ rechtssicher“, erklärt Constanze Winter, Justitiarin der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). „Wer es dagegen darauf ankommen lässt, riskiert empfindliche Bußgelder.“ Und auch für Fahrsportler hat die Justitiarin schlechte Nachrichten. „Kann das Wohnabteil so umgestaltet werden, dass dort eine Kutsche transportiert werden kann, löst das die Mautpflicht aus. Das Fahrzeug gilt dann als für den Transport von Gütern bestimmt.“
Im Übrigen sind auch Pferdetransporter mit über 50 Prozent Wohnabteil nur dann mautbefreit, wenn es sich um Leerfahrten oder die unentgeltliche, nicht-geschäftliche Beförderung von Pferden durch Privatpersonen für eigene Zwecke (z.B. im Rahmen der Ausübung des Turniersports) handelt. Denn generell gilt, dass „alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden“ mautpflichtig sind. „Da Pferde im Sinne des Gesetzes auch Güter sind, betrifft das zum Beispiel Pferde-Spediteure, die auf fremde Rechnung Pferde transportieren, aber auch Profi-Reiter, die mit ihren Berittpferden zum Turnier fahren“, so Winter.
Quelle: FN Press
Die Neufassung 2017 (ohne „ausschließlich“) schränkt diese Möglichkeit weiter ein und hatte zur Folge, dass seit letztem Jahr zahlreiche Pferdetransporter angehalten und zur Kasse gebeten wurden. Laut Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr auf einen konkreten Fall muss ein Wohnabteil mindestens 50 Prozent der Nutzfläche ausmachen, um glaubhaft zu machen, dass es nicht vorrangig um Gütertransport geht.
„Sollte das der Fall sein, ist es am einfachsten, sich bei Toll Collect als nicht-mautpflichtig registrieren zu lassen. Dann fährt man relativ rechtssicher“, erklärt Constanze Winter, Justitiarin der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). „Wer es dagegen darauf ankommen lässt, riskiert empfindliche Bußgelder.“ Und auch für Fahrsportler hat die Justitiarin schlechte Nachrichten. „Kann das Wohnabteil so umgestaltet werden, dass dort eine Kutsche transportiert werden kann, löst das die Mautpflicht aus. Das Fahrzeug gilt dann als für den Transport von Gütern bestimmt.“
Im Übrigen sind auch Pferdetransporter mit über 50 Prozent Wohnabteil nur dann mautbefreit, wenn es sich um Leerfahrten oder die unentgeltliche, nicht-geschäftliche Beförderung von Pferden durch Privatpersonen für eigene Zwecke (z.B. im Rahmen der Ausübung des Turniersports) handelt. Denn generell gilt, dass „alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden“ mautpflichtig sind. „Da Pferde im Sinne des Gesetzes auch Güter sind, betrifft das zum Beispiel Pferde-Spediteure, die auf fremde Rechnung Pferde transportieren, aber auch Profi-Reiter, die mit ihren Berittpferden zum Turnier fahren“, so Winter.
Quelle: FN Press